Die Beiträge werden jährlich festgelegt und richten sich nach der Größe der genutzten Flächen und der bewirtschafteten Kulturart.
Es werden drei Kulturarten unterschieden:
- landwirtschaftliche Flächen,
- Forstwirtschaft und Pflanzenbau,
- Wein-, Obst- und Gemüseanbau.
Der Beitragstarif pro Kulturart und Hektar wird unter Berücksichtigung der finanziellen Aufwendungen der freiwilligen Versicherung für das abgelaufene Haushaltsjahr sowie der von den Versicherten angegebenen Gesamtfläche einmal jährlich durch den Verwaltungsrat der AAA festgelegt.
Auf Antrag der Zentralstelle für Sozialversicherung (Centre commun de la sécurité sociale) haben freiwillig Versicherte jährlich die Größe der als Eigentümer oder Pächter bewirtschafteten Flächen pro Kulturart mitzuteilen. Die entsprechenden Beiträge werden durch die Zentralstelle für Sozialversicherung am Ende des Geschäftsjahres erhoben.
Gemäß großherzoglicher Verordnung vom 17. Dezember 2010 können sich folgende Personen, die nicht pflichtversichert sind, freiwillig mittels eines schriftlichen Antrags bei der Zentralstelle für Sozialversicherung(Centre commun de la sécurité sociale) anmelden: Landwirte; Winzer; Vieh- und Baumzüchter; Baumschulgärtner; Gärtner; Gemüse-, Forstwirtschafts- und Gartenbauer, die mindestens 3 Hektar landwirtschaftliche Nutzungsfläche, 0,10 Hektar Weinberg, 0,50 Hektar Wald oder Pflanzenzuchtbetrieb, 0,30 Hektar Obstgarten oder 0,25 Hektar Gemüseanbaufläche bewirtschaften. Die Versicherung gilt nur für Unfälle und Berufskrankheiten, die nach Erhalt der Anmeldung gemeldet werden.
Jeder freiwillig Versicherte muss jährlich die von ihm als Eigentümer oder Pächter bewirtschaftete Fläche vor dem 31. Dezember für jede der 3 im Artikel 4 der großherzoglichen Verordnung vorgesehenen Nutzungsarten angeben (landwirtschaftliche Nutzungsfläche / Wald und Pflanzenzuchtbetrieb / Weinberg, Obstgarten und Gemüseanbaufläche). Bei Nichterfüllung kann er von der Versicherung ausgeschlossen werden.
Die Beiträge zu Lasten des freiwillig Versicherten sind stets für das gesamte Haushaltsjahr fällig, selbst wenn die Versicherung nur ein Teil des Jahres abdeckt. Falls die bewirtschaftete Fläche nicht angegeben wird, oder die Beiträge eines Haushaltsjahres nicht
gezahlt werden, endet die Versicherung automatisch zum Ende dieses Haushaltsjahres. In diesem Fall ist der Versicherte von der freiwilligen Versicherung während des Folgejahres ausgeschlossen und er wird erst nach vollständiger Begleichung seiner vorherigen Beitragsschulden wieder zugelassen. Die Versicherung endet automatisch am Todestag des freiwillig Versicherten.