Sicherheitsberater für den Transport von gefährlichen Produkten

per Straße, Schiene oder Wasserweg

Das Gesetz vom 24. Dezember 1999  verpflichtet die Unternehmen in Luxemburg, deren Tätigkeit den Transport von gefährlicher Handelsware per Straße, Schiene oder Wasserweg oder die mit diesen Transporten verbundenen Lade- und Entladevorgängen umfasst, einen oder mehrere Sicherheitsberater für den Transport von gefährlichen Handelswaren zu ernennen.

Jedes Unternehmen, das regelmäßig und ab einer jährlichen Mindestmenge von 50 Tonnen Transport von gefährlichen Handelsswaren oder mit diesen Transporten verbundene Lade- oder Entladevorgänge abwickelt, benötigt einen Sicherheitsberater.

Der Sicherheitsberater wird vom Unternehmensleiter ernannt und übt seine Aufgaben unter dessen direkter Verantwortung aus.

Der Sicherheitsberater kann Mitarbeiter des Unternehmens oder kann dem Unternehmen nicht angehören, unter der Voraussetzung, dass er in der Lage ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Der Unternehmensleiter kann die Funktion des Sicherheitsberaters selbst übernehmen, wenn er über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.

Niemand darf in Luxemburg ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung haupt- oder nebenberuflich die Tätigkeit des Sicherheitsberaters für den Transport von gefährlichen Handelswaren per Straße, Schiene oder Wasserweg ausüben, wenn diese Tätigkeit als Selbstständiger in Auftrag Dritter ausgeübt wird.

Die betreffende Genehmigung wird ausschließlich Personen erteilt, die die erforderlichen Garantien bezüglich beruflicher Integrität und Qualifikation erfüllen. Die Genehmigung wird erteilt gemäß den Voraussetzungen und in der Form des Titels I des Gesetzes vom 28. Dezember 1988 1°, das den Zugang zu den Berufen des Handwerks, des Kaufmanns, der Industrie und bestimmten freien Berufen regelt; 2°, das Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1935 über die Regelungen zur Erlangung des Titels und der Meisterprüfung zur Berufsausübung abändert.

Alle Sicherheitsberater müssen im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Schulungsabschluss sein.

Die Handelskammer ist mit großherzoglicher Verordnung vom 24. Dezember 1999 beauftragt, diese Schulungen zu organisieren und die dazugehörigen Prüfungen abzuhalten.

N.B.: die Prüfungen und die Abschlussarbeiten der Schulung werden gemäß den Modalitäten der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 organisiert.

Um weitere Informationen zu den Schulungen zu erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an das Schulungszentrum.

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