Sicherheitsbeauftragte

Ernannte Mitarbeiter

Gemäß Code du travail – livre III vom 31. Juli 2006 muss der Arbeitgeber einen oder mehrere Mitarbeiter ernennen, die mit dem Schutz und der Vorbeugung von beruflichen Risiken des Unternehmens oder der Einrichtung befasst sind, sogenannte „ernannte Mitarbeiter“.

Die ernannten Mitarbeiter dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit zum Schutz und zur Vorbeugung von beruflichen Risiken keinen Nachteil erleiden.

Um die ihnen aus diesem Titel übertragenen Verpflichtungen zu erfüllen, ist den ernannten Mitarbeitern angemessene Zeit einzuräumen.

Die ernannten Mitarbeiter müssen eine angemessene Ausbildung absolvieren und ihre Kenntnisse bezüglich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen.

Die großherzogliche Regelung vom 9. Juni 2006 betreffend ernannte Mitarbeiter definiert die erforderlichen Fähigkeiten und Eignungen der ernannten Mitarbeiter, deren ausreichende Anzahl und die Ausbildungsmodalitäten.

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