Einen Unfall/eine Berufskrankheit melden

Sie haben ein Schreiben erhalten, in dem Sie gebeten werden, zu erklären, ob Sie Opfer eines Arbeitsunfalls waren.

Die nationale Gesundheitskasse („Caisse nationale de santé - CNS“) hat entweder eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit oder eine Honorarnote in Verbindung mit einem Arbeitsunfall erhalten.

Da dem Verband für Unfallversicherung (AAA) keine Meldung über einen Unfall für das angegebene Datum vorliegt, werden Sie aufgefordert mitzuteilen, ob Sie einen Arbeitsunfall/Wegeunfall an dem im Schreiben angegebenen Datum erlitten haben oder nicht.

Ist dies der Fall, empfehlen wir Ihnen, darüber mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen, damit dieser die Meldung abgibt.

Falls Sie an dem im Schreiben angegebenen Datum nicht Opfer eines Arbeitsunfalls/Wegeunfalls waren, betrachten Sie diesen Schreiben als gegenstandslos.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich am Arbeitsplatz und bei der Arbeit ereignet, wobei die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit stehen muss. Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zwischen dem üblichen Wohnort und dem Arbeitsplatz auf dem Hin- und Rückweg ereignen, sind ebenfalls abgedeckt.

Wie ist ein Arbeitsunfall/Wegeunfall der Unfallversicherung zu melden?

Für jeden Arbeitsunfall oder Wegeunfall, selbst für geringfügige, die keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, sowie für Unfälle ohne körperliche Verletzungen, die ausschließlich materielle Schäden an Fahrzeugen verursacht haben. Die Unfälle müssen der Unfallversicherung schriftlich mittels vorgeschriebenem Meldeformular gemeldet werden.

Der Arbeitgeber oder sein Vertreter muss jeden Arbeitsunfall oder Wegeunfall an die Unfallversicherung melden und alle geforderten Angaben in das Formular eintragen.

Wie ist der Unfallversicherung eine Berufskrankheit zu melden?

Der Arzt muss die Meldung bei der Unfallversicherung abgeben, sobald er einen begründeten Verdacht hat, dass eine Krankheit durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Im Falle einer Meldung übermittelt er seinem Patienten eine Kopie der Meldung.

Der Arzt muss der Unfallversicherung die Meldung mittels des Formulars „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ übermitteln. Er muss alle geforderten Hinweise zur Verfügung stellen, wie insbesondere die exakte medizinische Diagnose, die entsprechende Nummer der Tabelle der Berufskrankheiten und die Angabe der beruflichen Risiken, die Ursache der Krankheit sein können. Die medizinischen Dokumente, die die Krankheit bestätigen, müssen der Meldung beigelegt werden.

Der Arzt darf nur eine Krankheit pro Formular melden.

Wie ist die Frist für die Meldung eines Unfalls/einer Berufskrankheit?

Die Arbeitsunfälle/Wegeunfälle müssen unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet werden. Dieser muss die Meldung unverzüglich, spätestens im Jahr des Auftretens des Unfalls an die AAA übermitteln.

Berufskrankheiten müssen in jenem Jahr, in dem der Versicherte oder der Leistungsberechtigte Kenntnis vom beruflichen Ursprung der Krankheit erlangt hat, gemeldet werden.

Wie ist vorzugehen, wenn der Arbeitgeber den Unfall nicht gemeldet hat?

Sie können schriftliche Einwendungen binnen einer Frist von einem Jahr ab Auftreten des Unfalls einbringen. In diesem Fall fordert die AAA den Arbeitgeber zur Stellungnahme auf.

Welche Wege sind von der Unfallversicherung abgedeckt?

Folgende Wege sind abgedeckt:

  • zwischen dem ständigen Wohnsitz und dem Arbeitsplatz, Hin- und Rückweg;
  • zwischen dem Arbeitsplatz und dem Ort, an dem der Versicherte üblicherweise sein Essen zu sich nimmt (zum Beispiel Kantine, Restaurant);
  • während seines üblichen und kürzesten Weges;

Der ständige Wohnsitz umfasst:

  • Hauptwohnsitz;
  • beständiger Zweitwohnsitz.

In Erstreckung umfasst der übliche Weg:

  • einen Umweg zur Abholung oder Absetzung eines Kindes, das im gemeinsamen Haushalt mit dem Betroffenen lebt, bei einer dritten Person, der er das Kind anvertrauen muss, um sich seiner Beschäftigung zu widmen;
  • einen Umweg, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft erforderlich war; Der Umweg muss gerechtfertigt und angemessen sein.

Der Versicherte wird nicht entschädigt, wenn sich der Unfall zuträgt:

  • durch seine grobe Fahrlässigkeit;
  • während eines unterbrochenen Weges oder eines Umweges aufgrund eines persönlichen Interesses, das nicht den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens dient oder unabhängig von der versicherten Tätigkeit ist.
Sind Praktika in Unternehmen von der Unfallversicherung abgedeckt?

Die von Schülern oder Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung absolvierten Praktika in Unternehmen fallen unter das spezielle System, wenn diese an die Programme der Schuleinrichtungen und Universitäten angeschlossen sind und von diesen Einrichtungen organisiert wurden. Üblicherweise werden schulische Praktika in einer zwischen dem Praktikanten und dem Unternehmensleiter abgeschlossenen Praktikumsvereinbarung festgehalten, die vom Verantwortlichen der Schuleinrichtung gegengezeichnet wird.

Bei Praktika, die im Rahmen der Ausbildung absolviert werden, ist zu unterscheiden zwischen Praktikanten mit rechtmäßigem Wohnsitz in Luxemburg und jenen mit Wohnsitz im Ausland.

Praktikanten mit rechtmäßigem Wohnsitz in Luxemburg

Die Unfallversicherung erstreckt sich auf Schüler und Studenten, die in vorschulischen, schulischen und universitären Einrichtungen zugelassen sind, einschließlich außer-vorschulischer, außerschulischer und außeruniversitärer Aktivitäten.

Diese Abdeckung ist beschränkt auf Praktika, die von folgenden Einrichtungen organisiert werden:

  • einer auf luxemburgischem Staatsgebiet errichtete Schuleinrichtung;
  • einer ausländischen Schuleinrichtung für Praktikanten, die ihren rechtmäßigen Wohnort im Großherzogtum Luxemburg haben.

Praktikanten mit Wohnsitz im Ausland

Praktikanten mit Wohnsitz im Ausland, die im Rahmen einer Ausbildung im Ausland ein Praktikum in Luxemburg absolvieren, sind nicht versichert im Rahmen der sogenannten „Schulversicherung“, sondern müssen dem allgemeinen Versicherungssystem der Unfallversicherung beitreten, es sei denn, die Praktikumsvereinbarung sieht eine Abdeckung im Wohnsitzstaat des Praktikanten vor.

Wenn die Praktikumsvereinbarung keine Abdeckung gegen berufliche Risiken vorsieht und die Dauer des Praktikums weniger als 3 Monate beträgt, ist es ausreichend, den Praktikanten im Bereich der Unfallversicherung zu versichern. Für Praktika, die diesen Zeitraum übersteigen, muss der Arbeitgeber eine gesamte sozialversicherungsrechtliche Abdeckung für den Praktikanten vorsehen.

Sind Überstunden von der Unfallversicherung abgedeckt?

Unfälle, die sich während der Leistung von Überstunden zutragen, sind abgedeckt, wenn nachgewiesen wird, dass die Überstunden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten geleistet wurden.

Ist Telearbeit arbeit von der Unfallversicherung abgedeckt?

Telearbeit ist von der Unfallversicherung abgedeckt, sofern die Bestimmungen der Vereinbarung vom 20. Oktober 2020, bezüglich des rechtlichen Statuts der Telearbeit wie zwischen der Union des Entreprises Luxembourgeoises („Vereinigung Luxemburgischer Unternehmen“) einerseits und den Gewerkschaften OGB-L und LCGB, andererseits abgeschlossen, erfüllt sind.

 

Wie unterscheidet man einen Unfall, der sich im Rahmen der Telearbeit ereignet hat, von einem privaten Vorfall?

Unfälle, die sich während der Telearbeit ereignet haben, sind von der Unfallversicherung gedeckt, sofern sie sich bei einer Tätigkeit ereignet haben, die mit der versicherten beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Voraussetzung ist allerdings, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor über die Modalitäten der Telearbeit gemäß der Vereinbarung vom 20. Oktober 2020 über die rechtliche Regelung der Telearbeit geeinigt haben. Insbesondere über die betroffenen Tage und den Ort der Telearbeit.

Ist der Versicherungsschutz gleichwertig, wenn man sich im Telearbeitsplatz oder im Büro verletzt?

Ja, der Arbeitnehmer hat bei einem Arbeitsunfall den gleichen Schutz, unabhängig davon, ob sich der Unfall zu Hause oder in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ereignet. Nur Aktivitäten, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind abgedeckt. Die Rechtsprechung deckt jedoch auch Unfälle ab, die sich auf dem Weg zur Toilette oder während einer Kaffeepause ereignen. Die Mittagspause ist hingegen nicht abgedeckt. Wer sich bei der Zubereitung des Mittagessens verletzt, ist nicht versichert.

Ist ein Arbeitnehmer auch versichert, wenn er von zu Hause aus zu einem Arbeitstermin fährt?

Wenn alle Bestimmungen der Vereinbarung vom 20. Oktober 2020 über die rechtliche Regelung der Telearbeit eingehalten werden, d. h. der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt hat, ist ein Arbeitnehmer auch dann versichert, wenn er von zu Hause aus zu einem Arbeitstermin fährt.

Wenn sich auf diesem Weg ein Unfall ereignet, handelt es sich nicht um einen Wegeunfall, sondern um einen Arbeitsunfall, da sich der Arbeitnehmer nicht auf dem direkten Weg zwischen dem üblichen Wohnort und dem Arbeitsplatz befindet.

Ist der Versicherungsschutz für ansässige Personen und Grenzgänger, die Telearbeit leisten, derselbe?

Der Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle gilt für alle Personen, die eine versicherte berufliche Tätigkeit in Luxemburg ausüben. Die Tatsache, dass diese Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder im Telearbeitsverhältnis ausgeübt wird, ändert nichts am Versicherungsschutz. Auch nicht, ob diese Person in einem der angrenzenden Länder wohnt.

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