CASS-12.01.2004

Thème(s)
Accident du travail
Domaine(s)
Rupture du lien de connexité avec le travail
Mot(s) clef(s)
Lors d'une soirée privée entre collègues de travail  | Chute sur piste de patinage  | Invitation privée du chef de service  | Rupture du lien de causalité

Référence

  • CASS-12.01.2004
  • Aff. AAI c/ K.
  • No. du reg. : G 277/03
  • U200306391

Base légale

  • Art0092-CSS

Sommaire

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, die dazu dienen, die Verbundenheit und das Vertrauensverhältnis zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern, stehen unter Unfallversicherungsschutz, wenn und solange sie von dem Willen und der Autorität des Unternehmers oder eines von ihm Beauftragten getragen werden. Zu solchen Gemeinschaftsveranstaltungen gehören z.B. Betriebsausflüge, Jubiläumsfeiern, Weihnachtsfeiern usw. (vge.: Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Kennzahl 102, sub Betriebsausflug);

Um eine, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen, reicht es nicht aus, dass sie dem betrieblichen Interesse dient und Vorgesetzte an ihr teilnehmen, sondern die unabdingbare Vorraussetzung ist, dass die Veranstaltung von der Betriebsleitung oder in ihrem Namen "als" betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchgeführt wird.

Corps

GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG

SCHIEDSAMT DER SOZIALEN VERSICHERUNGEN

Öffentliche Sitzung vom zwölften Januar zweitausendvier

Zusammensetzung:

Herr Paul Capésius, als Präsident;

Herr François Stoffel, als Arbeitgeberdelegierter;

Herr André Pierrard als Arbeitgeberdelegierter

die letzteren vereidigt.

Frau Carole Jemming, als Sekretärin;

In Sachen

K., geboren am ..., wohnhaft in ...,

Kläger,

nicht persönlich erschienen;

Gegen

die Gewerbliche Unfallversicherungsgenossenschaft mit Sitz zu Luxemburg, vertreten durch den Präsidenten ihres Vorstandes Herrn Paul Hansen, Doktor der Rechte, wohnhaft in Fentange;

Beklagte,

hier erscheinend durch Herrn Claude Rumé, attaché de direction, Luxemburg, vertretungsberechtigt laut schriftlicher Vollmacht;

durch ein Schreiben, welches am 8.September 2003 beim Schiedsamt der sozialen Versicherungen eingereicht wurde, hat der Kläger den Bescheid der Rentenkommission der gewerblichen Unfallversicherungsgenossenschaft vom 11.Juli 2003 mit dem Rechtsmittel des Rekurses angefochten.

Durch Einschreiben vom 16. Oktober 2003 wurden die beiden Parteien zur öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2003 zwecks Verhandlung eingeladen, zu der der Kläger nicht persönlich erschien.

Die Beklagte erschien durch ihren prozessbevollmächtigten Vertreter, Herrn Claude Rumé.

Der Präsident des Schiedsamtes gab zunächst eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts.

Anschließend beantragte die Beklagte die Zurückweisung des Rekurses aus den bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen.

Das Schiedsamt nahm die Sache in Beratung und erließ in seiner heutigen öffentlichen Sitzung, auf welche die Verkündung festgelegt worden war, folgende Entscheidung:

In Erwägung, dass der Kläger K. form- und fristgerecht Einspruch erhoben hat gegen den Bescheid des Rentenausschusses vom 11. Juli 2003, welcher den Widerspruch vom 28. April 2003 als unbegründet erklärt hat und den am 20. März 2003 ergangenen Bescheid bestätigt hat, welcher die Entschädigungspflicht der gewerblichen Unfallversicherungsgenossenschaft abgelehnt hat betreffend den Unfall vom 5. März 2003 bei dem Herr K. während eines Schlittschuhlaufens gestürzt ist und sich verletzt hat;

In Erwägung, dass die Anerkennung als entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall verweigert wurde mit der Begründung, dass sich dieser Unfall bei einer, dem persönlichen und daher unversicherten Lebensbereich zuzurechnenden, eigenwirtschafltlichen Tätigkeit zugetragen hat;

In Erwägung, dass Herr K., als Leiter der Abteilung Wertpapierhandel die Mitarbeiter dieser Abteilung zu einem Abendessen mit vorhergehendem Schlittschuhlaufen eingeladen hat und dass es bei dieser Gelegenheit zu einem Sturz kam;

In Erwägung, das gemäss Artikel 92 der Sozialversicherungen als Betriebsunfall das Unfallereignis gilt, das einem Versicherten infolge oder gelegentlich seiner Arbeit zugestoßen ist und dass außerdem der Weg von und zur Arbeit ein Bestandteil der Arbeit bildet und somit durch die Versicherung gedeckt ist;

In Erwägung, dass gemäss der Rechtsprechung jeder Unfall, der sich plötzlich während der Arbeitszeit auf dem Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg ereignet, ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall ist, es sei denn, die Unfallversicherung erbringt den Beweis, dass der Unfall eine gänzlich andere Ursache hat, die nichts mit der versicherten Arbeit, dem versicherten Arbeitsweg oder mit dem benutzten Verkehrsmittel zu tun hat;

In Erwägung, dass als "Arbeitsunfälle" im Sinne des Gesetzes nicht nur Unfälle bei der Arbeit zu verstehen sind, sondern auch solche Unfälle, die zwar nicht unmittelbar bei der Arbeit oder einer versicherten Tätigkeit eintreten, aber mit ihr noch in einem inneren Zusammenhang stehen.

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, die dazu dienen, die Verbundenheit und das Vertrauensverhältnis zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern, stehen unter Unfallversicherungsschutz, wenn und solange sie von dem Willen und der Autorität des Unternehmers oder eines von ihm Beauftragten getragen werden. Zu solchen Gemeinschaftsveranstaltungen gehören z.B. Betriebsausflüge, Jubiläumsfeiern; Weihnachtsfeiern usw. (vge.: Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Kennzahl 102, sub Betriebsausflug);

In Erwägung, dass der Kläger geltend macht, dass im Rahmen eines Sozialplanes im Jahr 2002 in der Abteilung zwei Arbeitsstellen abgebaut wurden, was die verbleibenden Mitarbeiter verunsicherte als auch zu einer gewissen Spaltung der Zusammengehörigkeit führte und dass, als Mittel, diesen negativen Dingen zu begegnen, er wie auch andere Kolleginnen und Kollegen Abteilungsleiter Veranstaltungen dieser Art durchgeführt hat;

In Erwägung, dass um eine, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen, es nicht ausreicht, dass sie dem betrieblichen Interesse dient und Vorgesetzte an ihr teilnehmen, sondern die unabdingbare Vorraussetzung ist, dass die Veranstaltung von der Betriebsleitung oder in ihrem Namen "als" betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchgeführt wird;

In Erwägung, dass bei einer privaten Einladung eines Betriebsangehörigen an seine Kollegen, die allein auf die Initiative und die Kosten des Einladenden erfolgt, diese Vorrausetzungen grundsätzlich auch dann nicht vorliegen, wenn das Zusammensein im Interesse einer guten betrieblichen Zusammenarbeit gelegen haben mag;

In Erwägung, dass aus der Arbeitsunfallanzeige hervor geht, dass dieses Schlittschuhlaufen mit nachfolgendem Abendessen weder vom Arbeitgeber (bzw. der Direktion) organisiert noch finanziert wurden, dass Herr K. selbst einzig und allein hierfür verantwortlich war und dieser Betriebsausflug ausschließlich für Mitarbeiter der von ihm geleiteten Abteilung bestimmt war, sodass es sich nicht um eine unter den Versicherungsschutz fallenden betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelte, sondern um eine private Einladung eines Abteilungsleiters die der gemeinsamen Geselligkeit diente;

In Erwägung, dass der Ablehnungsbescheid der Rentenkommission rechtmäßig ist und vollinhaltlich zu bestätigen ist weil der Unfall sich bei einer nicht unter Unfallversicherungsschutz stehenden Tätigkeit zugetragen hat;

In Erwägung, dass der Kläger obschon gehörig vorgeladen nicht bei der Verhandlung am 16. Dezember 2003 anwesend war und nicht regelrecht vertreten war, sodass dieses Urteil für kontradiktorisch erklärt wird gemäß Artikel 75 der Neuen Zivilprozessordnung, welcher anwendbar ist gemäß Artikel 20 des großherzoglichen Beschlusses vom 24. Dezember 1993 betreffend das gerichtliche Verfahren vor dem Schiedsamt;

Aus diesen Gründen,

öffentlich verfahrend, in erster Instanz und kontradiktorisch erkennend,

erklärt das Schiedsamt der sozialen Versicherungen die Klage als unbegründet und bestätigt den angefochtenen Bescheid der Rentenkommission vom 11. Juli 2003 vollinhaltlich. ,

Dieses Urteil wurde in öffentlicher Sitzung im Sitzungssaale des Schiedsamtes für soziale Versicherungen zu Luxemburg am 12. Januar 2004 von Herrn Präsident Paul Capesius, in Gegenwart von Frau Carole Jemming als Sekretärin vorgelesen.

gez.: Capésius, Jemming

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