Bei einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, hat der Versicherte bis zum Ende des Kalendermonats, in den der 77. Tag seiner Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Bezugszeitraums von 18 aufeinander folgenden Monaten fällt, Anspruch auf Fortzahlung seines gesamten Lohns und aller sonstigen sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Vergütungen. Ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht erst wieder ab dem Folgemonat des ersten Monats, in dem diese Grenze nicht mehr erreicht wird. Die Zentralstelle für Sozialversicherung (Centre commun de la sécurité sociale) erstattet dem Arbeitgeber für Rechnung der AAA 80 % des von ihm verauslagten Lohns sowie die Beitragsanteile des Arbeitgebers zur Renten-, Kranken- und Unfallversicherung.
Selbständige Erwerbstätige, die eine gewerbliche, freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, haben bis zum Ende des Monats, in den der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt, Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 80 % der zum Zeitpunkt des Eintritts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit angewandten Beitragsbemessungsgrundlage. Der Erstattungsbetrag wird dem Arbeitgeber bzw. dem versicherten selbständigen Erwerbstätigen auf dem monatlichen Kontoauszug der Zentralstelle für Sozialversicherung gutgeschrieben und auf die fälligen Beiträge angerechnet.
Besteht die vollständige Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf dieses ersten Zeitraums fort, hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld, das von der nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé) für Rechnung der AAA gezahlt wird. Die Höhe des Krankengelds richtet sich bei Arbeitnehmern nach dem beitragspflichtigen Lohn zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit,
bei selbständigen Erwerbstätigen nach der Beitragsbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit.
Um die Geldleistungen zu beziehen, muss der Versicherte spätestens am 3. Werktag der Arbeitsunfähigkeit der nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé) die von seinem behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen. Die Zahlung der Leistungen erfolgt unabhängig von der Ursache der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall).
Der Anspruch auf Krankengeld ist für einen Bezugszeitraum von 104 Wochen auf insgesamt 78 Wochen begrenzt. Angerechnet werden dabei alle Arbeitsunfähigkeitszeiten, die im Verlauf des Bezugszeitraums eingetreten sind, der am Tag vor einer neuen Arbeitsunfähigkeitszeit endet. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit kann entweder fortgesetzt oder durch Arbeitsphasen unterbrochen
sein. Dabei wird nicht zwischen den Ursachen der Arbeitsunfähigkeit unterschieden.
Der Anspruch auf Krankengeld endet jedoch vor Ablauf der 78. Woche mit dem Ende des befristeten Arbeitsvertrags (oder des Leiharbeitsvertrags einer Zeitarbeitskraft), sofern der Arbeitnehmer nicht mindestens 6 Monate versichert war.
Beschäftigte des öffentlichen Sektors haben in den ersten 78 Wochen zumeist keinen Anspruch auf Geldleistungen der Unfallversicherung, da ihr Gehalt kraft Gesetz, Rechtsverordnung oder tarifvertraglicher Regelung zeitlich unbegrenzt weiter ausbezahlt wird. Dies trifft insbesondere auf Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates sowie Beamte und Angestellte der Gemeinden zu.