Das System der Unfallversicherung wurde in Luxemburg mit Gesetz vom 5. April 1902 eingeführt. Ursprünglicher Zweck war es, die versicherten Opfer im Falle eines Arbeitsunfalls zu entschädigen. Das Gesetz vom 17. Dezember 1925 hat die Übernahme von bestimmten Berufskrankheiten von der AAA eingeführt. Die Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsunfälle wurden vom Gesetz vom 6. September 1933 auf Wegeunfälle (das heißt auf dem Weg, den der Versicherte zurückgelegt, um sich an seinen Arbeitsplatz zu begeben und hiervon zurückzukehren) erstreckt.
Die Reform der Unfallversicherung vom 12. Mai 2010 hat eine Annäherung an das allgemeine Recht nach sich gezogen, um eine separate Entschädigung, einerseits des Einkommensausfalls und andererseits anderer vom Versicherten erlittener Schäden zu ermöglichen. So deckt die Unfallrente, die bisher den Charakter einer gemischten Entschädigung hatte, seit der Reform ausschließlich den Teil des tatsächlichen Einkommensverlustes ab. Der Teil der pauschalen Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Schäden wurde eingeführt, um das Opfer eines Unfalls oder einer Berufskrankheit für die endgültig bleibenden Folgen zu entschädigen. Diese nichtvermögensrechtlichen Schäden werden in drei Arten von Entschädigungen eingeteilt: die Entschädigung für psychologische Schäden und Schäden für entgangene Lebensfreude, Entschädigung für erlittene Schmerzen und Entschädigung für ästhetischen Schäden. Die Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten können Schmerzensgeld für den Verlust der ihr nahestehenden Person zusätzlich zur finanziellen Entschädigung durch die Hinterbliebenenrente geltend machen. Die Reform hat somit die Entschädigung modernisiert und diese gerechter gestaltet, indem sie diese besser an die individuellen Umstände der Versicherten anpasste.
Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Immunität in Bezug auf Ansprüche von den Arbeitnehmer-Opfern oder deren Leistungsberechtigen wurde von der Reform 2010 bestätigt. Daher sieht der Code de la sécurité sociale - zur Erhaltung sozialen Friedens in den Unternehmen - weiterhin sehr restriktive Regelungen bezüglich der Erhebung einer Klage gegen den Arbeitgeber oder einen Arbeitskollegen vor. Dies gilt auch für allfällige Einwendungen bei der AAA gegen den Arbeitgeber oder einen Arbeitskollegen, der den Arbeitsunfall verursacht oder dazu beigetragen hat, mit Ausnahme im Fall von Schwarzarbeit.
Die Reform führt ein Bonus-Malus-System ein, wonach der individuelle Beitrag jedes Beitragspflichtigen durch bestimmte Multiplikatorfaktoren, genannt Bonus-Malus-Faktoren gesenkt oder erhöht werden kann. Zur Berechnung dieser Bonus-Malus-Faktoren sind die Beitragspflichtigen in Risikoklassen eingeteilt und werden mit anderen Beitragspflichtigen derselben Klasse verglichen, ein Vergleich der auf den Kosten der Unfälle basiert.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Unfallversicherung finden sich im Livre II des Code de la sécurité sociale mit dem Titel „Assurance Accident“ (Sozialversicherungsgesetz, Titel „Unfallversicherung“). Bestimmte Vorschriften des Code de la sécurité sociale bedürfen zu deren Umsetzung der Präzisierung in großherzoglichen Regelungen.