Außerberufliche Tätigkeiten

Sonderregelungen gelten für verschiedene Personengruppen. Hier sieht der Gesetzgeber eine Absicherung gegenüber bestimmter Risiken vor, auch wenn keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Unfallversicherung verwaltet im Auftrag des Staates das Sonderregime, das folgende Personengruppen abdeckt:

  • Schüler und Studierende, auch im Rahmen außerschulischer Aktivitäten,
  • Mitglieder von Prüfungskommissionen für Gesellen- und Meisterprüfungen,
  • Delegierte der jeweiligen Berufszweige, die nicht anderweitig versichert sind und an Sitzungen der Berufskammern, der Organe der Sozialversicherungsträger, des Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung), des Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberster Gerichtshof der Sozialversicherung), des Arbeitsgerichts, des Wirtschafts- und Sozialrates, des Comité de coordination tripartite (Tripartite-Koordinierungsausschuss), des Office national de conciliation (Nationales Schlichtungsamt) oder eines anderen Gremiums des sozialen Dialogs teilnehmen,
  • Personen, die ehrenamtlich an Rettungs- und Bergungsaktionen teilnehmen, Personen, die ehrenamtlich an theoretischen und praktischen Übungen eines Vereins oder Verbands zur Rettung oder Bergung teilnehmen, Privatpersonen, die sich spontan an der Rettung und Bergung eines anderen Menschen oder dessen Besitz beteiligen, wenn dieser auf luxemburgischem Staatsgebiet einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist,
  • Teilnehmer an beschäftigungsfördernden Maßnahmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum garantierten Mindesteinkommen,
  • Personen im Strafvollzug, die von der Strafvollzugsverwaltung beschäftigt werden, Personen, denen bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Strafgesetzbuchs oder der Strafprozessordnung auferlegt werden,
  • Arbeitsuchende, die im Rahmen der Gesetzgebung zum Beschäftigungsfonds und zur Arbeitslosigkeit an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen,
  • Personen während der Ausübung eines öffentlichen Amtes,
  • Personen, die zugunsten einer staatlich anerkannten Einrichtung im sozialen, sozialpädagogischen, sozialmedizinischen oder therapeutischen Bereich ehrenamtlich tätig sind,
  • Versicherte oder pflegebedürftige Personen, die sich Untersuchungen des medizinischen Kontrolldienstes der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale) oder der Einstufungs- und Orientierungsstelle der Pflegeversicherung (cellule d‘évaluation et d’orientation) unterziehen, sowie Personen, die sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes begleiten,
  • Personen, die im Ausland bei einer diplomatischen, wirtschaftlichen oder touristischen Vertretung Luxemburgs beschäftigt sind, soweit sie nicht anderweitig unfallversichert sind,
  • Empfänger von Vollarbeitslosengeld, wenn sie die Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi) aufsuchen, ein Vorstellungsgespräch oder eine aktive Arbeitsmaßnahme wahrnehmen,
  • Behinderte während der Aus- und Fortbildung an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung,
  • Vertreter der Eltern, die an einer Sitzung der Elternvereinigung in der Grund- oder Sekundarschule, einer Sitzung im Rahmen
    des geänderten Gesetzes vom 6. Februar 2009 über die Organisation der Grundschule, einer Sitzung im Rahmen des geänderten Gesetzes vom 25. Juni 2004 über die Organisation der Gymnasien oder einer Sitzung im Rahmen des Gesetzes vom 1. August 2018 über die Gründung einer nationalen Elternvertretung teilnehmen,
  • Die Kandidaten die ein Praktikum absolvieren für die Befähigung in der Grundschule Ersatz zu leisten,
  • Jugendliche, welche an Tätigkeiten zur Berufsausbildung teilnehmen, die vom „Service national de la jeunesse“ organisiert werden.
  • Begünstigte einer schrittweisen Rückkehr an den Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 14bis des Sozialversicherungsgesetzbuches.

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