Pflichtversichert gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten sind alle Arbeitnehmer, d.h. alle Personen, die für Drittpersonen im Großherzogtum Luxemburg eine Berufstätigkeit gegen Entgelt ausüben.
- Ihnen sind formell gleichgestellt:
- Auszubildende,
- Schüler und Studierende, die während ihrer Ferien im Dienste eines Arbeitgebers des privaten oder öffentlichen Sektors beschäftigt sind,
- Seeleute, welche auf Schiffen unter luxemburgischer Flagge beschäftigt sind, sofern sie bestimmte Voraussetzungen bezüglich der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes erfüllen,
- Angehörige religiöser Vereinigungen, sofern sie eine gemeinnützige Tätigkeit ausüben,
- Entwicklungshelfer, an friedenssichernden Maßnahmen beteiligte Personen, Beobachter im Rahmen offizieller Wahlbeobachtungsmissionen im Ausland und Helfer bei Rückführungsmaßnahmen im Rahmen der Rechtsvorschriften über den freien Personenverkehr und die Einwanderung,
- freiwillige Angehörige der Armee,
- Jugendliche im Freiwilligendienst,
- behinderte Arbeitnehmer in Werkstätten für behinderte Menschen,
- Spitzensportler,
- Praktikanten.
Die Unfallversicherung gilt ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung. Auch geringfügige oder gelegentliche Beschäftigungen, die von der Kranken- und Rentenversicherung ausgeschlossen sind, gehören zum Anwendungsbereich der Unfallversicherung.
Die Unfallversicherung deckt ebenfalls jede entlohnte Beschäftigung im Dienste eines Dritten ab, der rechtlich nicht selbständig ist, auch wenn es sich hierbei um eine Privatperson handelt. Eine verspätete Anmeldung von Beschäftigungen dieser Art bei der Zentralstelle für Sozialversicherung (Centre commun de la sécurité sociale) kann eine Ordnungsstrafe sowie die, für Schwarzarbeit vorgesehenen Strafmaßnahmen, zur Folge haben. Ereignet sich ein Arbeitsunfall bevor das Beschäftigungsverhältnis gemeldet wurde, so kann die Unfallversicherung von der Drittperson, die das Unfallopfer beschäftigte, die Hälfte der infolge des Unfalls gewährten Leistungen bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 Euro zurückfordern.
Die normalerweise im Großherzogtum Luxemburg tätigen Versicherten, die von ihrem Arbeitgeber zeitweise ins Ausland entsandt werden, bleiben durch die luxemburgische Unfallversicherung gedeckt. Diese vorübergehenden Entsendungen dürfen im Allgemeinen die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
Die Unfallversicherung deckt nicht nur die Arbeitnehmer des privaten Sektors, sondern auch die des öffentlichen Sektors, einschließlich der Beamten und Angestellten des Staates, der Gemeinden und der anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ab