Pflichtversicherung

Die Ausgaben der Pflichtversicherung werden durch Beiträge der Arbeitgeber und der versicherten selbständigen Erwerbstätigen finanziert.

Bis zum Jahr 2010 wurden die Beitragspflichtigen nach der Art der versicherten Tätigkeit in 21 Gruppen unterteilt. Für diese Gruppen wurden durch die AAA jährlich unterschiedliche Beitragssätze von bis zu 6 % festgelegt.


Seit 2011 wird die gesetzliche Unfallversicherung von allen Beitragspflichtigen nach dem Solidaritätsprinzip finanziert, d.h. unabhängig von der mit den einzelnen Tätigkeiten verbundenen Unfallgefahren.

 

Der Verwaltungsrat der AAA legt jährlich einen einheitlichen Beitragssatz für das nachfolgende Haushaltsjahr fest.

Anhand dieser Beiträge werden:

  • die im Haushaltsplan der AAA vorgesehenen laufenden Ausgaben für das nachfolgende Haushaltsjahr gedeckt,
  • die gesetzlichen Rücklagen gebildet, wobei die jährliche Rücklage mindestens den laufenden Ausgaben des vorletzten Haushaltsjahres entsprechen muss.


Nach Genehmigung seitens des Ministers für Sozialversicherungswesen wird der Beitragssatz im Mémorial (Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg) veröffentlicht.

Mit der großherzoglichen Verordnung vom 8. Februar 2016 wurde das Bonus-Malus-System eingeführt, wodurch der einheitliche Beitragssatz bis zu 10% reduziert oder um maximal 50 % erhöht werden kann. Den Beitragspflichtigen werden hierfür sogenannte Gefahrenklassen zugeordnet. Eine Ermäßigung oder Anhebung erfolgt entsprechend der Kosten der Unfälle, die über einen zurückliegenden Beobachtungszeitraum von einem Jahr aufgetreten sind. Wegeunfälle und Berufskrankheiten bleiben hierbei unberücksichtigt.

Die Beiträge zur Unfallversicherung für Arbeitnehmer werden allein vom Arbeitgeber beziehungsweise bei selbständigen Erwerbstätigen von diesen selbst getragen. Die Beiträge werden von der Zentralstelle für Sozialversicherung (Centre commun de la sécurité sociale) zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung eingezogen, unter Berücksichtigung einer Höchstbeitragsgrundlage, die dem Fünffachen des sozialen Mindestlohns entspricht. Die Mindestbeitragsgrundlage entspricht dem sozialen Mindestlohn, wobei im Falle von Teilzeitarbeit vom Mindeststundenlohn ausgegangen wird.

Die Höhe der Beiträge für Arbeitnehmer wird auf der Grundlage des monatlich von ihm angegebenen Lohns der Arbeitnehmer berechnet, die zuvor bei der Sozialversicherung gemeldet wurden. Für im Privathaushalt des Arbeitsgebers beschäftigte Arbeitnehmer, mit denen ein Nettolohn vereinbart wurde kommt ein vereinfachtes Verfahren zum Tragen, das dem Arbeitgeber die monatliche Meldung des Lohns erspart und den Einzug von Steuern umfasst, die an die Steuerverwaltung (Administration des Contributions Directes) abzuführen sind.

Die Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung von selbständigen Erwerbstätigen entspricht jener, die für die Berechnung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zugrunde gelegt wird.

Als Bemessungsgrundlage für freiberuflich Tätige gilt das zu versteuernde Einkommen des jeweiligen Geschäftsjahrs, das von Seiten der Steuerverwaltung übermittelt wird.

Für selbständige Erwerbstätige in der Landwirtschaft richten sich die Beiträge nach dem Einkommen des landwirtschaftlichen Betriebs, welches auf Basis der pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse im vorherigen Beitragsjahr pauschal ermittelt wird (Standarddeckungsbeiträge).

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