Sachschaden

Fahrzeugschäden

Der Versicherte hat Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die an dem zum Zeitpunkt des Unfalls genutzten Fahrzeug auf einem öffentlichen Verkehrsweg entstanden sind, auch wenn keine körperliche Verletzung vorliegt. Folgendes ist zu beachten:

  • die Selbstbeteiligung beträgt 2/3 des sozialen Mindestlohns,
  • die Höchstentschädigung bei Wegeunfällen beträgt das 5 fache des sozialen Mindestlohns,
  • die Höchstentschädigung bei Arbeitsunfällen beträgt das 7 fache des sozialen Mindestlohns.

Der Fahrzeugschaden wird auf Antrag entschädigt. Der Schaden wird auf Grundlage des Gutachtens eines zugelassenen Kfz-Sachverständigen festgestellt. Liegt kein Gutachten vor, wird der Fahrzeugwert vor dem Unfall aufgrund des Wertes eines vergleichbaren Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt festgelegt. Als Basis dient eine fachspezifische Datenbank.

Eine Erstattung im Falle einer Reparatur erfolgt ausschließlich auf Vorlage einer quittierten Rechnung, welche von einem ordnungsgemäß niedergelassenen Dienstleister ausgestellt wurde.

Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung durch die Unfallversicherung, wenn der Schaden anderweitig entschädigt werden kann, zum Beispiel im Rahmen einer bestehenden Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung), die bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde.

Schüler und Studenten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung, außer wenn sie nachweisen, dass sie aus triftigen und nicht selbstverschuldeten Gründen, kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen konnten.

Sachschäden und Schäden an Zahnkronen, Prothesen, Orthesen oder Epithesen

  1. Der Versicherte hat Anspruch auf Entschädigung unter der Bedingung, dass der Unfall eine Verletzung hervorgerufen hat. Die Entschädigung von Sachschäden an Kleidungsstücken erfolgt gegen Vorlage der Rechnung nach Abzug von 20% pro Jahr.
  2. Andere beschädigte persönliche Gegenstände werden gegen Vorlage einer Reparaturrechnung eines gesetzlich zugelassenen Fachmanns bis zu maximal zu 80% des Preises erstattet, der auf der Kaufrechnung angegeben ist.
  3. Der Versicherte hat Recht auf Entschädigung von Zahnkronen, Prothesen, Orthesen oder Epithesen, sofern diese zum Zeitpunkt des Unfalls vom Versicherten getragen oder verwendet wurden. Eine Verletzung muss in diesem Fall nicht zwingend vorliegen.

Ein Recht auf Entschädigung besteht bei:

  • Implantaten die einen Körperteil ersetzen,
  • nicht implantierten Prothesen zur Wiederherstellung einer Körperfunktion,
  • orthopädischen Prothesen,
  • Zahnkronen.

Sachschäden an Brillen werden nur im Falle einer Verletzung entschädigt.

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