Begrenzung der Leistungen

In der Regel sind Leistungen, welche im Rahmen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit gewährt werden zeitlich begrenzt. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen eine außergewöhnliche Schwere festgestellt wird.


Die Unfallakte wird seitens der AAA geschlossen:

  • von Amts wegen 3 Monate nach Eintritt eines Unfalls, wenn dieser keine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 8 aufeinander folgenden Tagen ab dem Unfall verursacht hat,
  • von Amts wegen 12 Monate nach Eintritt eines Unfalls, wenn dieser eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 8 Tagen verursacht hat,
  • jederzeit auf Beschluss der AAA nach Stellungnahme des medizinischen Kontrolldienstes der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale), gegen deren Beschluss Widerspruch eingelegt werden kann.
Ist die Unfallakte geschlossen, muss zur Gewährung weiterer Sach- oder Geldleistungen infolge des Unfalls ein Antrag auf Wiedereröffnung eingereicht werden. Dazu sind das vorgeschriebene Formular sowie ein Bericht des behandelnden Arztes vorzulegen, in dem die Wiedereröffnung der Akte begründet wird. Im Falle einer negativen Stellungnahme seitens des medizinischen Kontrolldienstes der Sozialversicherung, lehnt die AAA die Wiedereröffnung ab. Dieser Bescheid ist im Widerspruchsverfahren anfechtbar.

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