Ist der Tod des Versicherten hauptsächlich auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung für immateriellen Schaden.
Die Höhe der Entschädigung beträgt:
- 3.649 € Index 100 für den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner des verstorbenen Versicherten,
- 3.649 € Index 100 für jedes eheliche, uneheliche oder adoptierte Kind des verstorbenen Versicherten,
- 2.189 € Index 100 für jedes Elternteil des verstorbenen Versicherten,
- 1.459 € Index 100 für jede Person, die mit dem Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens drei Jahren in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Sofern der Tod des Versicherten vor dem 65. Lebensjahr eingetreten ist, steht dem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und den ehelichen, unehelichen oder adoptierten Kindern eine Rente für Hinterbliebene zu.
Renten für Hinterbliebene bilden eine Ergänzung zum Bezug der Hinterbliebenenpension.
Bei der Rente für Hinterbliebene handelt es sich um eine eigenständige Leistung der Unfallversicherung. Der Rentenbetrag wird jedoch nach dem Berechnungsverfahren der Rentenversicherung bestimmt. Auf Grund des vor dem Unfall erzielten, beitragspflichtigen Lohns wird die Versicherungszeit fiktiv bis zu dem Zeitpunkt verlängert, an dem der Versicherte das reguläre Renteneintrittsalter erreicht.
Die Hinterbliebenen haben also Anspruch auf Rente für Hinterbliebene und auf Hinterbliebenenpension, wenn die Summe beider Renten den Rentenbetrag ergibt, den sie in etwa erhalten hätten, wenn der Versicherte bis zu seinem 65. Lebensjahr Beiträge gezahlt oder wegen vollständiger Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls eine Vollrente bezogen hätte.
Die Entschädigung für immateriellen Schaden und die Unfallrente für Hinterbliebene sind von den Hinterbliebenen bei der AAA zu beantragen.
Unfallrenten für Hinterbliebene werden von der nationalen Rentenversicherung (Caisse nationale d’assurance pension) auf Rechnung der AAA ausgezahlt und sind steuer- und beitragspflichtig. War der Verstorbene im Rahmen eines Übergangssondersystems für Beamte, die ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begonnen haben, versichert, haben Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder Anspruch auf Bewilligung einer Sondervergütung bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente, anstelle der Rente für Hinterbliebene.
Die Unfallversicherung gewährt die Waisenrente an Kinder unter 18 Jahren oder bis 27 Jahren, wenn diese sich im Studium
oder in der Berufsausbildung befinden.
Die Hinterbliebenenrente an den Ehegatten oder Lebensgefährten endet am darauffolgenden Monat einer Wiederheirat oder neuen Partnerschaft.
Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Tod des Versicherten beantragt werden