Teilrente

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Im Falle eines teilweisen Einkommensverlustes infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit hat der Versicherte Anspruch auf eine Teilrente. Diese wird auf Antrag, ab der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bis zum 65. Lebensjahr, unter Berücksichtigung der nachstehenden Bedingungen gewährt:

  • zum Zeitpunkt der Konsolidierung liegt nachweislich eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 % vor,
  • der Einkommensverlust beträgt mindestens 10 %,
  • der medizinische Kontrolldienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale) stellt fest, dass der Versicherte in der Hauptsache aufgrund der Folgeschäden des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nicht fähig ist, seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen oder die bisherige Arbeitszeit aufrecht zu erhalten.

Unter Konsolidierung versteht man den Zeitpunkt, an dem sich der Zustand stabilisiert hat und ein Gesundheitsschaden mit einem dauerhaften Charakter verbleibt, so dass eine Behandlung grundsätzlich nicht mehr oder nur zum Zwecke der Verhütung einer Verschlimmerung erforderlich ist und sich, vorbehaltlich möglicher Rückfälle oder Anpassungen feststellen lässt, dass die Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls zu einem gewissen Grad dauerhaft gemindert ist.

Die Teilrente entspricht bei Arbeitnehmern der Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Lohn, der in den 12 Monaten nach der Konsolidierung oder der beruflichen Umschulung bezogen wurde, und dem Lohn der dem Unfall vorangehenden 12 Monate. Bei selbständigen Erwerbstätigen berechnet sich die Teilrente nach dem tatsächlichen Rückgang des steuerpflichtigen Arbeitseinkommens, das in den 12 Monaten nach der Konsolidierung oder der beruflichen Umschulung erzielt wurde, gegenüber dem durchschnittlichen Jahresarbeitseinkommen der 36 Monate vor dem Monat, in dem der Unfall eingetreten ist.

Bis zur Bestimmung der endgültigen Rentenhöhe, kann dem Versicherten eine Vorauszahlung gewährt werden.

Die Höhe der Teilrente ist von Amts wegen oder auf Antrag des Empfängers abänderbar, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Rentenfestlegung eine wesentliche Veränderung hinsichtlich des Einkommensverlusts eintritt.

Um den Antrag auf eine Teilrente zu stellen, wenden Sie sich an Ihren Sachbearbeiter um sich beraten zu lassen. Sie können sich auch an den AAA-Schalter im Gebäude der Sozialversicherung in Luxemburg wenden.

Im Falle einer nachträglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Leistungsbeziehers kann die Teilrente erhöht werden, sofern der neue Grad der dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 % über dem der vorherigen liegt und endgültig erscheint.

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