Sicherheitsberater für den Transport von gefährlichen Gütern

per Straße, Schiene oder Wasserweg

Das Gesetz vom 24. Dezember 1999 verpflichtet Unternehmen, die in Luxemburg ansässig sind und deren Tätigkeit den Transport gefährlicher Güter per Straße, Schiene oder Wasserweg oder die damit verbundenen Lade- und Entladevorgänge umfasst, einen oder mehrere Sicherheitsberater für den Transport von gefährlichen Gütern zu ernennen.

Jedes Unternehmen, das regelmäßig und ab einer jährlichen Mindestmenge von 50 Tonnen Transport von gefährlichen Gütern transportiert oder Lade- und Entladevorgängeim Zusammenhang mit diesen Transporten durchführt, benötigt einen Sicherheitsberater.

Der Sicherheitsberater wird vom Unternehmensleiter ernannt und übt seine Aufgaben unter dessen direkter Verantwortung aus.

Der Sicherheitsberater ist entweder -Teil der Belegschaft des Unternehmens oder kann ein Dritter sein, unter der Voraussetzung, dass er tatsächlichin der Lage ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Der Unternehmensleiter kann die Funktion des Sicherheitsberaters selbst übernehmen, wenn er über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.

Niemand darf in Luxemburg ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung haupt- oder nebenberuflich die Tätigkeit des Sicherheitsberaters für den Transport von gefährlichen Gütern per Straße, Schiene oder Wasserweg ausüben, wenn diese Tätigkeit selbstständig im in Auftrag Dritter ausgeübt wird.

Die betreffende Genehmigung wird ausschließlich Personen erteilt, die die erforderlichen Garantien bezüglich beruflicher Integrität und Qualifikation erfüllen. Die Genehmigung wird erteilt gemäß den Voraussetzungen und in der Form des Titels I des Gesetzes vom 28. Dezember 1988 1°, das den Zugang zu den Berufen des Handwerks, des Kaufmanns, der Industrie und bestimmten freien Berufen regelt; 2°, das Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1935 über die Regelungen zur Erlangung des Titels und der Meisterprüfung zur Berufsausübung abändert.

Jeder Sicherheitsberater muss im Besitz der Bescheinigung über den erfolgreichen Schulungsabschluss sein.

Die Handelskammer ist durch die großherzoglicher Verordnung vom 24. Dezember 1999 beauftragt, diese Schulungen zu organisieren und die dazugehörigen Prüfungen abzuhalten.

N.B.: die Prüfungen und die Abschlussarbeiten der Schulung werden gemäß den Modalitäten der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 organisiert.

Um weitere Informationen zu den Schulungen zu erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an das Schulungszentrum.

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