Entschädigungen für Nichtvermögensschäden

Wenn der Versicherte infolge eines eingetretenen Unfalls oder einer gemeldeten Berufskrankheit und nach der Konsolidierung eine dauerhafte teilweise oder vollständige Minderung der Erwerbsfähigkeit aufweist, hat er Anspruch auf Entschädigungen für Nichtvermögensschäden.

Diese Entschädigung wird auf Antrag bewilligt und ist steuer- und beitragsfrei.

Im Falle einer nachträglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Leistungsbeziehers kann der Betrag der Entschädigungen für Nichtvermögensschäden erhöht werden, sofern der neue Grad der dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit endgültig zu sein scheint und mindestens 10 % über dem vorherigen liegt.

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