Der Versicherte hat Recht auf Vollrente solange eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls oder einer Berufskrankheit besteht.
Eine Vollrente wird für die Dauer der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit gewährt, der bzw. die im Rahmen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder während der Versicherte bei der Agence pour le développement de l’emploi (Arbeitsagentur) oder der zuständigen Behörde im Ausland als arbeitsuchend gemeldet war, eingetreten ist.
Die Vollrente wird ab dem Zeitpunkt gezahlt:
- an dem der Anspruch auf Krankengeld erlischt, üblicherweise nach 78 Wochen,
- an dem der Anspruch auf Krankengeld unter bestimmten Umständen früher erlischt, insbesondere mit dem Ende eines Leiharbeitsvertrages oder eines befristeten Arbeitsvertrages.
Die Vollrente entspricht bei Arbeitnehmern dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Lohn der letzten 12 Monate vor Eintritt des Unfalls oder der Berufskrankheit.
Bei selbständigen Erwerbstätigen ist die zum Zeitpunkt des Unfalls angewandte Beitragsbemessungsgrundlage maßgebend. Jede Änderung der Bemessungsgrundlage führt zur Anpassung der Rente.
Im Falle mehrerer versicherter Tätigkeiten wird die Gesamtbemessungsgrundlage der verschiedenen Tätigkeiten berücksichtigt. Die Vollrente darf weder den sozialen Mindestlohn unterschreiten, noch die Höchstbeitragsgrundlage übertreffen, welche dem Fünffachen des sozialen Mindestlohns entspricht.
Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach der Konsolidierung oder der beruflichen Umschulung eingereicht
werden. Die Vollrente wird rückwirkend maximal für ein Jahr ab Erhalt des Antrags gewährt.