Teilrente

Üblicherweise kann der Versicherte seine berufliche Tätigkeit nach einem mehr oder weniger langen Zeitraum voller Arbeitsunfähigkeit, während dessen er entweder eine finanzielle Entschädigung oder eine Einkommensfortzahlung erhielt, wieder aufnehmen. Der Großteil der Arbeitsunfälle hinterlässt keine dauerhaften Folgen. Wenn es sich anders verhält, kann der Versicherte eine Unfallteilrente beantragen.

Die Teilrente entspricht einem Prozentsatz der Vollrente. Die Höhe variiert von 1 bis 99% und wird von der medizinischen Kontrollstelle der Sozialversicherung, abhängig von der allgemeinen Schwere der Verletzungen nach deren Konsolidierung, das heißt, wenn sich der Zustand des Versicherten nicht mehr zu verändern scheint, anerkannt.

Die Teilrente wird durch Multiplikation der teilweisen dauerhaften Arbeitsunfähigkeitsquote (IPP – „incapacité de travail partielle permanente“) mit dem Betrag der Vollrente in Höhe von 85,6% des Arbeitseinkommens vor dem Unfall berechnet. Der Kinderzuschlag wird nur für Teilrenten bei einer Arbeitsunfähigkeitsquote (IPP) von mindestens 50% berücksichtigt.  Für Personen, die hauptberuflich eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft oder dem Weinbau ausüben, und für deren Familienmitglieder werden Teilrenten mit einer Arbeitsunfähigkeitsquote (IPP) von weniger 20% auf Grundlage eines pauschalen Einkommens, das sich der Hälfte des sozialen Mindestlohns annähert, berechnet.

Die Teilrente wird auf Antrag anerkannt, welcher grundsätzlich nach der Konsolidierung der Verletzung, aber vor Ablauf von 3 Jahren ab Unfallzeitpunkt zu stellen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Antrag nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die Unfallfolgen im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit des Verletzten erst danach festgestellt werden konnten oder wenn es dem Betroffenen aus Gründen, die von ihm nicht willentlich beeinflussbar waren, unmöglich war, den Antrag zu stellen.

Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Anspruchsberechtigten können die lebenslänglichen Renten auf Antrag des Versicherten geändert werden, unter der Voraussetzung, dass die neue Arbeitsunfähigkeit die bisherige Arbeitsunfähigkeit um zumindest 10% übersteigt.

Renten mit einer Arbeitsunfähigkeitsquote (IPP) von weniger als 10% werden von Amts wegen durch Einmalzahlung eines Betrages, der auf Grundlage der Höhe der Rente und des Alters des Versicherten berechnet wird, abgegolten. Beträgt die Arbeitsunfähigkeitsquote (IPP) zwischen 10% und 20% kann die Rente auf Antrag des Versicherten einmalig abgegolten werden, außer bei Widerspruch des Gemeinderates der Wohnsitzgemeinde des Versicherten. Für Renten mit einer Arbeitsunfähigkeitsquote (IPP) von mehr als 20%, aber weniger als 40% wird eine einmalige Abgeltung nur durch individuelle Entscheidung des Verwaltungsrates der AAA geleistet, wenn der Versicherte die Verwendung des zu leistenden Kapitals rechtfertigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung dieser Schwellen die Arbeitsunfähigkeitsquoten (IPP) mehrerer Unfälle grundsätzlich summiert werden.

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