Seit dem 1. Januar 2011 hat das Gesetz vom 12. Mai 2010, mit dem die Unfallversicherung geändert wurde, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Unfallrenten grundlegend geändert und die Entschädigung nichtvermögensrechtlicher Schäden eingeführt.
Auf Unfallvoll- oder -teilrenten für vor dem 01.01.2011 eingetretene Unfälle und aufgetretene Berufskrankheiten bleiben die bisherigen Regelungen mit folgenden gemeinsamen Besonderheiten anwendbar:
- Sie unterliegen weder dem Steuerabzug der Einkommenssteuer noch dem Abzug für Kranken- oder Pensionsversicherung oder des Beitrags zur Pflegeversicherung.
- Sie werden automatisch der Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angeglichen (Index) und alle zwei Jahre an die Entwicklung Lebensstandard angepasst.