Telearbeit

Telearbeit

Ist Telearbeit von der Unfallversicherung abgedeckt?

Telearbeit ist von der Unfallversicherung abgedeckt, sofern die Bestimmungen der Vereinbarung vom 20. Oktober 2020, bezüglich des rechtlichen Statuts der Telearbeit wie zwischen der Union des Entreprises Luxembourgeoises („Vereinigung Luxemburgischer Unternehmen“) einerseits und den Gewerkschaften OGB-L und LCGB, andererseits abgeschlossen, erfüllt sind.

Wie unterscheidet man einen Unfall, der sich im Rahmen der Telearbeit ereignet hat, von einem privaten Vorfall?

Unfälle, die sich während der Telearbeit ereignet haben, sind von der Unfallversicherung gedeckt, sofern sie sich bei einer Tätigkeit ereignet haben, die mit der versicherten beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Voraussetzung ist allerdings, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor über die Modalitäten der Telearbeit gemäß der Vereinbarung vom 20. Oktober 2020 über die rechtliche Regelung der Telearbeit geeinigt haben. Insbesondere über die betroffenen Tage und den Ort der Telearbeit.

Ist der Versicherungsschutz gleichwertig, wenn man sich im Telearbeitsplatz oder im Büro verletzt?

Ja, der Arbeitnehmer hat bei einem Arbeitsunfall den gleichen Schutz, unabhängig davon, ob sich der Unfall zu Hause oder in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ereignet. Nur Aktivitäten, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind abgedeckt. Die Rechtsprechung deckt jedoch auch Unfälle ab, die sich auf dem Weg zur Toilette oder während einer Kaffeepause ereignen. Die Mittagspause ist hingegen nicht abgedeckt. Wer sich bei der Zubereitung des Mittagessens verletzt, ist nicht versichert.

Ist ein Arbeitnehmer auch versichert, wenn er von zu Hause aus zu einem Arbeitstermin fährt?

Wenn alle Bestimmungen der Vereinbarung vom 20. Oktober 2020 über die rechtliche Regelung der Telearbeit eingehalten werden, d. h. der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt hat, ist ein Arbeitnehmer auch dann versichert, wenn er von zu Hause aus zu einem Arbeitstermin fährt.

Wenn sich auf diesem Weg ein Unfall ereignet, handelt es sich nicht um einen Wegeunfall, sondern um einen Arbeitsunfall, da sich der Arbeitnehmer nicht auf dem direkten Weg zwischen dem üblichen Wohnort und dem Arbeitsplatz befindet.

Ist der Versicherungsschutz für ansässige Personen und Grenzgänger, die Telearbeit leisten, derselbe?

Der Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle gilt für alle Personen, die eine versicherte berufliche Tätigkeit in Luxemburg ausüben. Die Tatsache, dass diese Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder im Telearbeitsverhältnis ausgeübt wird, ändert nichts am Versicherungsschutz. Auch nicht, ob diese Person in einem der angrenzenden Länder wohnt.

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