Bonus-Malus-System

1. Was ist das „Bonus-Malus-System“?

Jedes Jahr wird für alle Beitragszahler der gesetzlichen Unfallversicherung (d.h. Arbeitgeber und Selbständige) ein Grundbeitragssatz festgelegt, um die für das kommende Jahr geplanten Ausgaben zu decken. Um den Beitragszahlern der Unfallversicherung einen Anreiz zu geben, verstärkt in die Verhütung von Arbeitsunfällen zu investieren, wurde ein Bonus-Malus-System eingeführt. Der Geltungsbereich und die Anwendungsbestimmungen des Bonus-Malus-Systems werden durch die geänderte großherzoglichen Verordnung vom 8. Februar 2016 bestimmt. Der Grundbeitragssatz kann bei diesem System für jeden Beitragszahler über einen individuellen Multiplikationsfaktor, den Bonus-Malus-Faktor, jährlich reduziert oder erhöht werden. Der Bonus-Malus-Faktor kann die folgenden Werte annehmen:

  • 0,85 (Bonus von 15%)
  • 1,0 (neutraler Faktor)
  • 1,1 (Malus von 10%)
  • 1,3 (Malus von 30%)
  • 1,5 (Malus von 50%)

 

Der resultierende Beitragssatz wird demnach wie folgt bestimmt:

Resultierender Beitragssatz = Grundbeitragssatz * individueller Bonus-Malus-Faktor

2. Wie werden individuelle Bonus-Malus-Faktoren ermittelt?

Um die individuelle Bonus-Malus-Faktoren zu berechnen, werden die Beitragszahler in Risikoklassen eingeteilt und mit Beitragszahlern derselben Risikoklasse verglichen. Die Zuordnung der Risikoklasse richtet sich nach der Haupttätigkeit des Beitragszahlers. Der Vergleich der Beitragszahler derselben Risikoklasse basiert auf den von der AAA während eines Beobachtungszeitraums von einem Jahr gezahlten Arbeiterunfallleistungen und der Beitragsbemessungsgrundlage, auf der diese Arbeitgeber (oder Selbständige) ihre Beiträge gezahlt haben. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich dabei vom 1. April des vorletzten Jahres bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem das Bonus-Malus-System angewendet wird.

Die genaue Berechnungsmethode der Bonus-Malus-Faktoren finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass ein Bonus nur gewährt wird, wenn keine Unfallleistungen während des Beobachtungszeitraums für Arbeitsunfälle des Beitragszahlers ausgezahlt wurden. Arbeitgeber, deren Arbeitsunfallkosten proportional höher sind als die ihrer jeweiligen Risikoklassen, wird ein Malus zugeteilt.

3. Welche Unfälle werden für die Bestimmung der Bonus-Malus-Faktoren berücksichtigt?

Für die Bestimmung des Bonus-Malus-Faktors werden alle Arbeitsunfälle berücksichtigt, welche sich ab dem 1. Januar 2011 ereignet haben und die während des Beobachtungszeitraums Kosten bei der Unfallversicherung verursacht haben. Wegeunfälle und Berufskrankheiten sind hierbei ausgenommen. (Anmerkung: Unter einem Wegeunfall versteht man einen Unfall auf der direkten Fahrt zwischen dem Wohnsitz der versicherten Person und dem Arbeitsplatz gemäß Artikel 93 des Sozialversicherungsgesetzbuches.)

 

4. Ist es möglich, eine Liste der für die Berechnung des individuellen Bonus-Malus-Faktors berücksichtigten Unfälle zu erhalten?

Aus Datenschutzgründen kann die AAA keine näheren Angaben zu den bei der Berechnung der Bonus-Malus-Faktoren berücksichtigten Unfällen machen. Nur die wesentlichen Daten, wie die Gesamtleistungen für alle Arbeitsunfälle während des Beobachtungszeitraums und die Beitragsbemessungsgrundlage des Beitragszahlers, werden in einem jährlich an die Beitragszahler versandten Informationsschreiben angegeben. Dieses Schreiben enthält auch den Bonus-Malus-Faktor und den resultierenden Beitragssatz des Beitragszahlers. Für weitere Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten.

Bitte beachten Sie, dass eine Kopie der Unfallberichte in den Akten des Unternehmens aufbewahrt werden muss.

5. Hat die zugeteilte Risikoklasse einen direkten Einfluss auf den resultierenden Beitragssatz?

Die Risikoklassen haben keinen direkten Einfluss auf den resultierenden Beitragssatz, sondern dienen nur dem Vergleich von Beitragszahlern mit ähnlichen Hauptaktivitäten. Der Grundbeitragssatz ist für alle Risikoklassen gleich.

Ebenso ist die Nummerierung der Risikoklassen weder an die Berufsrisiken noch an den Beitragssatz gebunden. Die Nummerierung der Risikoklassen ist frei gewählt und dient lediglich zur Einstufung der Beitragszahler aufgrund ihrer Haupttätigkeit.

6. Warum wurde Ihnen ein Malus zugeteilt, obwohl Sie in Ihrem Unternehmen in letzter Zeit keine (schweren) Arbeitsunfälle hatten?

Es wird denen Arbeitgebern ein Malus zugeteilt, deren Arbeitsunfallkosten im Beobachtungszeitraum proportional höher waren als die ihrer jeweiligen Risikoklassen. Da alle Arbeitsunfälle, die sich seit 2011 ereignet haben und die im Beobachtungszeitraum Kosten verursacht haben, bei der Berechnung der Bonus-Malus-Faktoren berücksichtigt werden, ist es möglich, dass der zugeteilte Malus auf einen oder mehrere ältere Arbeitsunfälle zurückzuführen ist (z. B. bei Wiedereröffnung einer Unfallakte im Hinblick auf die medizinische Behandlung).

Die Zuteilung eines Bonus-Malus-Faktors hängt nur von der Beitragsbemessungsgrundlage des Beitragszahlers und den von der AAA während des Beobachtungszeitraums gezahlten Leistungen für Arbeitsunfälle ab. Die Anzahl und Schwere der Unfälle sind naturgemäß in den Unfallgebühren enthalten.

7. Warum hat Ihnen die AAA keinen Bonus zugeteilt, obwohl Sie in Ihrem Unternehmen kürzlich keinen Arbeitsunfall hatten?

Die Gründe, warum Sie keinen Bonus erhalten haben, können vielfältig sein :

  • Die AAA hat während des Beobachtungszeitraums Leistungen für Arbeitsunfälle gezahlt, die sich in Ihrem Unternehmen ereignet haben. Ein Bonus wird nur gewährt, wenn es keine Kosten gibt, die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Da alle Arbeitsunfälle, die sich seit 2011 ereignet haben und die im Beobachtungszeitraum Kosten verursacht haben, bei der Berechnung der Bonus-Malus-Faktoren berücksichtigt werden, ist es möglich, dass die AAA die Kosten für ältere Unfälle in diesem Zeitraum übernommen hat.
  • Sie hatten nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums Angestellte bei sich beschäftigt. Der Bonus-Malus-Faktor bleibt in diesem Fall neutral (Faktor 1,0).
8. Welche Leistungen werden bei der Bestimmung des Bonus-Malus-Faktors berücksichtigt?

Bei der Bestimmung des Bonus-Malus-Faktors werden alle Leistungen berücksichtigt, welche für Arbeitsunfälle (die sich ab dem 1. Januar 2011 ereignet haben) im Beobachtungszeitraum vom 1. April des vorletzten Jahres bis 31. März des Jahres, das dem Geschäftsjahr vorausgeht in dem das Bonus-Malus-System angewendet wird, von der Unfallversicherung ausgezahlt wurden:

  • Sachleistungen, Krankengeld und Vollrenten, die vor der Konsolidierung bzw. bis zur Ablauffrist gemäß Artikel 126 des Sozialversicherungsgesetzbuches, anfallen;
  • Die erste der nach der Konsolidierung fällige Rente (d.h. die volle Rente, die berufliche Übergangsrente oder die Teilrente) die bis zum 65. Lebensjahr ab dem 1. Tag des auf die Konsolidierung folgenden Monats kapitalisiert wird;
  • Entschädigungen für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens, die lebenslang ab dem 1. Tag des auf die Konsolidierung folgenden Monats kapitalisiert werden;
  • Entschädigungen für erlittene körperliche Schmerzen und für Entstellungsschaden;
  • Die Hinterbliebenenrente des bei einem tödlichen Arbeitsunfall überlebenden Ehepartners, die lebenslang ab dem 1. Tag des Todesmonats kapitalisiert wird, sowie die Entschädigung für immaterielle Schäden an die Hinterbliebenen.            

Die für Wegeunfälle und Berufskrankheiten gezahlten Leistungen werden nicht berücksichtigt.

9. Warum sind die angegebenen Unfallkosten so hoch?

Der im jährlichen Informationsschreiben an die Beitragszahler angegebene Betrag beinhaltet alle Leistungen, die die AAA während des Bezugszeitraums für Arbeitsunfälle, die sich am oder nach dem 1. Januar 2011 in Ihrem Unternehmen ereignet haben, ausgezahlt hat.

Fällt der Konsolidierungszeitpunkt einer Rente oder der Entschädigungen für physiologische Beeinträchtigung in den Betrachtungszeitraum, werden diese Leistungen kapitalisiert, d.h. die Höhe der Kosten, die aufgrund dieses Unfall noch entstehen werden, wird berücksichtigt. Dieser Betrag kann demnach sehr hoch sein, jedoch werden kapitalisierte Renten für die folgenden Jahre nicht mehr berücksichtigt.

Da alle Arbeitsunfälle, die sich seit 2011 ereignet haben und die im Beobachtungszeitraum Kosten verursacht haben, bei der Berechnung der Bonus-Malus-Faktoren berücksichtigt werden, ist es möglich, dass die Höhe des Betrags auf einen oder mehrere ältere Arbeitsunfälle zurückzuführen ist (z. B. bei Wiedereröffnung einer Unfallakte im Hinblick auf die medizinische Behandlung).

10. Warum ist der maximale Bonus nur 15%, während der maximale Malus 50% beträgt?

Das Bonus-Malus-System ist in der Tat ein asymmetrisches System. Diese Asymmetrie entspringt dem Willen:

  • « unfallträchtige » Unternehmen stärker zu bestrafen;
  • Unternehmen, die sich um die Verhütung von Arbeitsunfällen bemüht haben, zu belohnen;
  • Ein Ungleichgewicht des Budgets, was zur Folge eine Erhöhung des Grundbeitragssatzes hätte, zu vermeiden.

 

11. Erhalten die Verwalter eine Liste der Bonus-Malus-Faktoren von den Kunden, die sie vertreten?

Jeder Verwalter erhält einen Brief, der die Bonus-Malus-Faktoren und die resultierenden Beitragssätze seiner Kunden enthält.

12. Warum wurde Ihnen ein Informationsbrief zu Ihrer Risikoklasse im Rahmen dieses Bonus-Malus-Systems zugeschickt?

Als Arbeitgeber oder Selbstständiger sind Sie gesetzmäßig Beitragszahler bei der Unfallversicherung (Association d’assurance accident). Die Unfallversicherungsbeiträge werden von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) zusammen mit den Beiträgen anderer Sozialversicherungsträger erhoben.

Ab dem Geschäftsjahr 2019 wird das neue Bonus-Malus-System in Bezug auf Arbeitsunfälle erstmalig angewandt. Durch dieses System kann der Grundbeitragssatz jedes Beitragszahlers mittels eines individuellen Multiplikationsfaktors, dem Bonus-Malus-Faktor, reduziert oder erhöht werden. Zur Berechnung dieses Bonus-Malus-Faktors werden die Beitragszahler nach ihrer Haupttätigkeit in Risikoklassen eingeteilt und mit anderen Arbeitgebern derselben Klasse verglichen.

Briefe bezüglich des Bonus-Malus-Systems sollten in den Akten des Unternehmens aufbewahrt werden.

13. Wem muss man eine eventuelle Änderung der Haupttätigkeit mitteilen?

Jede Änderung der Haupttätigkeit ist umgehend der Zentralstelle der Sozialversicherungen an die folgende Adresse mitzuteilen:

Centre commun de la sécurité sociale

Département Affiliation

L-2975 Luxembourg

Gegebenenfalls wird dem Arbeitgeber nachfolgend eine neue Risikoklasse im Rahmen des Bonus-Malus-Systems mitgeteilt.

14. Wo kann man eine Änderung der Risikoklasse beantragen, falls die Risikoklasse nicht der Haupttätigkeit entspricht?

Sollten Sie mit Ihrer Einstufung nicht einverstanden sein, richten Sie Ihre Einwände bitte schriftlich an die Adresse der Unfallversicherung:

Association d’assurance accident

Dossiers bonus-malus

4, rue Mercier  

L-2144 Luxembourg

Bitte begründen Sie Ihren Wunsch nach einer Umstufung, indem Sie Ihre Haupttätigkeit beschreiben und einen Beleg der Haupttätigkeit hinzufügen.  

15. Wo kann man eine Änderung der Adresse oder eine Beendigung der beruflichen Tätigkeit als Arbeitgeber (bzw. selbständig Erwerbstätiger) melden?

Sollte sich Ihre Adresse als Arbeitgeber ändern oder sollten Sie Ihre berufliche Tätigkeit beendet haben, ist diese Änderung umgehend der Zentralstelle der Sozialversicherungen an die folgende Adresse mitzuteilen:

Centre commun de la sécurité sociale

Département Affiliation

L-2975 Luxembourg

16. Warum wurde Ihnen die Risikoklasse 02 („Reinigung und private Haushaltstätigkeiten“) zugewiesen, obwohl diese Klasse nicht Ihrer beruflichen Haupttätigkeit entspricht?

Jede Privatperson, die eine Haushaltshilfe im Haushalt beschäftigt, ist Beitragszahler der Unfallversicherung und wird demnach im Rahmen des Bonus-Malus-Systems in eine Risikoklasse eingestuft. Die Risikoklasse 02 („Reinigung und private Haushaltstätigkeiten“) entspricht folglich Ihrer Haupttätigkeit als Arbeitgeber einer Haushaltshilfe (die Sozialversicherungsnummer auf dem Brief endet mit „-70“). Jegliche Tätigkeit, die Sie als Arbeitnehmer ausüben, wird nicht für die Einstufung im Rahmen des Bonus-Malus-Systems berücksichtigt, da diese Einstufung lediglich für Beitragszahler der Unfallversicherung (d.h. Arbeitgeber und selbständig Erwerbstätige) gilt.

17. Warum wurde Ihnen die Risikoklasse 15 („Freiberufliche Tätigkeiten, selbständige Handels- oder Handwerkstätigkeiten“) zugewiesen, obwohl diese Klasse nicht Ihrer beruflichen Haupttätigkeit entspricht?

Jeder selbständig Erwerbstätige, der einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht, ist Beitragszahler der Unfallversicherung und wird demnach auch im Rahmen des Bonus-Malus-Systems in eine Risikoklasse eingestuft. Die Risikoklasse 15 („Freiberufliche Tätigkeiten, Selbständige Handels- und Handwerkstätigkeiten“) gilt folglich für jeden selbständig Erwerbstätigen (die Sozialversicherungsnummer auf dem Brief endet mit „-60“), unabhängig von der ausgeführten Tätigkeit. Im Falle einer nebenerwerblichen Selbständigkeit wird jede andere Tätigkeit, die Sie als Arbeitnehmer ausüben, nicht für die Einstufung im Rahmen des Bonus-Malus-Systems berücksichtigt, da diese Einstufung lediglich für Beitragszahler der Unfallversicherung (d.h. Arbeitgeber und selbständig Erwerbstätige) gilt.

Bitte beachten Sie, dass Sie automatisch bei den Sozialversicherungen als Selbstständiger angemeldet werden, wenn Sie mehr als 25% der Anteile an einer Gesellschaft halten und wenn Sie die Person sind, die in der Niederlassungsgenehmigung der Gesellschaft als Geschäftsführer aufgeführt ist.

18. Warum wurden Ihnen mehrere Risikoklassen zugeteilt, obwohl in der großherzoglichen Verordnung steht, dass jedem Beitragszahler nur eine Risikoklasse für seine gesamten Tätigkeiten zugewiesen wird?

Sollten Ihnen mehrere Risikoklassen zugeteilt worden sein, ist dies auf Ihre unterschiedlichen Funktionen, in denen Sie Beitragszahler bei der gesetzlichen Unfallversicherung sind, zurückzuführen. Sollten Sie z.B. selbständig erwerbstätig (die Sozialversicherungsnummer auf dem Brief endet mit „-60“) und gleichzeitig auch Arbeitgeber von einem oder mehreren Arbeitnehmern bzw. einer Haushaltshilfe sein (die Sozialversicherungsnummer auf dem Brief endet mit „-99“ bzw. „-70“), bekommen Sie von der Unfallversicherung eine Risikoklasse für jede dieser Funktionen zugeteilt.

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