Arbeits- / Wegeunfall

Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich am Arbeitsplatz und bei der Arbeit ereignet, wobei die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit stehen muss. Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zwischen dem üblichen Wohnort und dem Arbeitsplatz auf dem Hin- und Rückweg ereignen, sind ebenfalls abgedeckt.

Welche Wege sind von der Unfallversicherung abgedeckt?

Folgende Wege sind abgedeckt:

  • zwischen dem ständigen Wohnsitz und dem Arbeitsplatz, Hin- und Rückweg;
  • zwischen dem Arbeitsplatz und dem Ort, an dem der Versicherte üblicherweise sein Essen zu sich nimmt (zum Beispiel Kantine, Restaurant);
  • während seines üblichen und kürzesten Weges;

Der ständige Wohnsitz umfasst:

  • Hauptwohnsitz;
  • beständiger Zweitwohnsitz.

In Erstreckung umfasst der übliche Weg:

  • einen Umweg zur Abholung oder Absetzung eines Kindes, das im gemeinsamen Haushalt mit dem Betroffenen lebt, bei einer dritten Person, der er das Kind anvertrauen muss, um sich seiner Beschäftigung zu widmen;
  • einen Umweg, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft erforderlich war; Der Umweg muss gerechtfertigt und angemessen sein.

Der Versicherte wird nicht entschädigt, wenn sich der Unfall zuträgt:

  • durch seine grobe Fahrlässigkeit;
  • während eines unterbrochenen Weges oder eines Umweges aufgrund eines persönlichen Interesses, das nicht den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens dient oder unabhängig von der versicherten Tätigkeit ist.
Wie ist ein Arbeitsunfall/Wegeunfall der Unfallversicherung zu melden?

Für jeden Arbeitsunfall oder Wegeunfall, selbst für geringfügige, die keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, sowie für Unfälle ohne körperliche Verletzungen, die ausschließlich materielle Schäden an Fahrzeugen verursacht haben. 1.   Für den Fall, dass am Tag des Unfalls ein Arztbesuch erforderlich ist, muss die versicherte Person den Arzt unbedingt darüber informieren, dass es sich um einen Berufsunfall handelt. Jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei der Gesundheitskasse (CNS) eingereicht werden.

Die Unfälle müssen der Unfallversicherung schriftlich mittels vorgeschriebenem Meldeformular gemeldet werden.

Der Arbeitgeber oder sein Vertreter muss jeden Arbeitsunfall oder Wegeunfall an die Unfallversicherung melden und alle geforderten Angaben in das Formular eintragen.

Wenn der Arbeitgeber eine Meldung anfechten will, muss er sich an die Unfallversicherung wenden und seine Zweifel oder Beanstandungen direkt auf der Unfallanzeige vermerken oder der Unfallanzeige ein Anfechtungsschreiben beifügen.

Die AAA wird dann eine Untersuchung durchführen, bevor sie eine Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung der Kostenübernahme trifft.

Der Versicherte wird immer per Post informiert, egal ob der Unfall anerkannt oder abgelehnt wird.

Wie ist die Frist für die Meldung eines Arbeits- / Wegeunfall?

Die Arbeitsunfälle/Wegeunfälle müssen unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet werden. Dieser muss die Meldung unverzüglich, spätestens im Jahr des Auftretens des Unfalls an die AAA übermitteln.

Berufskrankheiten müssen in jenem Jahr, in dem der Versicherte oder der Leistungsberechtigte Kenntnis vom beruflichen Ursprung der Krankheit erlangt hat, gemeldet werden.

Sie haben ein Schreiben erhalten, in dem Sie gebeten werden, zu erklären, ob Sie Opfer eines Arbeitsunfalls waren.

Die nationale Gesundheitskasse („Caisse nationale de santé - CNS“) hat entweder eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit oder eine Honorarnote in Verbindung mit einem Arbeitsunfall erhalten.

Da dem Verband für Unfallversicherung (AAA) keine Meldung über einen Unfall für das angegebene Datum vorliegt, werden Sie aufgefordert mitzuteilen, ob Sie einen Arbeitsunfall/Wegeunfall an dem im Schreiben angegebenen Datum erlitten haben oder nicht.

Ist dies der Fall, empfehlen wir Ihnen, darüber mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen, damit dieser die Meldung abgibt.

Falls Sie an dem im Schreiben angegebenen Datum nicht Opfer eines Arbeitsunfalls/Wegeunfalls waren, betrachten Sie diesen Schreiben als gegenstandslos.

Wie ist vorzugehen, wenn der Arbeitgeber den Unfall nicht gemeldet hat?

Sie können schriftliche Einwendungen binnen einer Frist von einem Jahr ab Auftreten des Unfalls einbringen. In diesem Fall fordert die AAA den Arbeitgeber zur Stellungnahme auf.

Sind Überstunden von der Unfallversicherung abgedeckt?

Unfälle, die sich während der Leistung von Überstunden zutragen, sind abgedeckt, wenn nachgewiesen wird, dass die Überstunden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten geleistet wurden.

Sind Praktika in Unternehmen von der Unfallversicherung abgedeckt?

Die von Schülern oder Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung absolvierten Praktika in Unternehmen fallen unter das spezielle System, wenn diese an die Programme der Schuleinrichtungen und Universitäten angeschlossen sind und von diesen Einrichtungen organisiert wurden. Üblicherweise werden schulische Praktika in einer zwischen dem Praktikanten und dem Unternehmensleiter abgeschlossenen Praktikumsvereinbarung festgehalten, die vom Verantwortlichen der Schuleinrichtung gegengezeichnet wird.

Bei Praktika, die im Rahmen der Ausbildung absolviert werden, ist zu unterscheiden zwischen Praktikanten mit rechtmäßigem Wohnsitz in Luxemburg und jenen mit Wohnsitz im Ausland.

Praktikanten mit rechtmäßigem Wohnsitz in Luxemburg

Die Unfallversicherung erstreckt sich auf Schüler und Studenten, die in vorschulischen, schulischen und universitären Einrichtungen zugelassen sind, einschließlich außer-vorschulischer, außerschulischer und außeruniversitärer Aktivitäten.

Diese Abdeckung ist beschränkt auf Praktika, die von folgenden Einrichtungen organisiert werden:

  • einer auf luxemburgischem Staatsgebiet errichtete Schuleinrichtung;
  • einer ausländischen Schuleinrichtung für Praktikanten, die ihren rechtmäßigen Wohnort im Großherzogtum Luxemburg haben.

Praktikanten mit Wohnsitz im Ausland

Praktikanten mit Wohnsitz im Ausland, die im Rahmen einer Ausbildung im Ausland ein Praktikum in Luxemburg absolvieren, sind nicht versichert im Rahmen der sogenannten „Schulversicherung“, sondern müssen dem allgemeinen Versicherungssystem der Unfallversicherung beitreten, es sei denn, die Praktikumsvereinbarung sieht eine Abdeckung im Wohnsitzstaat des Praktikanten vor.

Wenn die Praktikumsvereinbarung keine Abdeckung gegen berufliche Risiken vorsieht und die Dauer des Praktikums weniger als 3 Monate beträgt, ist es ausreichend, den Praktikanten im Bereich der Unfallversicherung zu versichern. Für Praktika, die diesen Zeitraum übersteigen, muss der Arbeitgeber eine gesamte sozialversicherungsrechtliche Abdeckung für den Praktikanten vorsehen.

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